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Kfz Sachverständiger

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Termine: Ganzjährige Termine
Dauer: 5 Tage
Seminarort: Bundesweit
Fachbereich: KFZ

Kosten:
2499,00 Euro inkl. MwSt. pro Teilnehmer
(2100,00 Euro netto + 399,00 Euro MwSt.)

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Das Recht des KFZ-Sachverständigen

6 Die Haftung des Sachverständigen

6.1 Grundlagen

Die Haftung des Sachverständigen als Privatgutachter nach dem Recht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung: Als Oberbegriff aller Arten von Leistungsstörungen (*91) ist der Begriff „Pflichtverletzung“ eingeführt worden. Das ergibt sich aus § 280 Abs.1 Satz 1 BGB, der Ausgangsvorschrift für die in den dann folgenden Bestimmungen im Einzelnen geregelten Fälle der verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen und ihrer Rechtsfolgen.

Mit Pflichtverletzung ist nur ein objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten des Schuldners gemeint, was sich aus dem anschließenden Satz 2 ergibt, der auf das Vertretenmüssen = Verschulden abstellt. Mit anderen Worten: Auch ohne Verschulden des Schuldners liegt eine Pflichtverletzung vor, sofern er die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten hat. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Schuldners sowie für einen dadurch entstandenen Schaden trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast; das fehlende Verschulden hat dagegen grundsätzlich der Schuldner zu beweisen.

Haftungsarten

Haftungsarten sind:

Vertragliche Haftung

Gesetzliche Haftung

6.2 Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss

Die culpa in contrahendo: Die Anbahnung und die Führung von Vertragsverhandlungen begründet ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das die Parteien zur Beachtung derselben Sorgfalt verpflichtet, wie sie Vertragspartnern obliegt. Wer schuldhaft diese Sorgfaltspflicht verletzt, muss dem anderen Teil den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Durch den neuen § 311 BGB ist das schon lange praktizierte Rechtsinstitut der culpa in contrahendo kodifiziert worden, sinnvollerweise als Generalklausel, um auch weiterhin der Rechtsprechung die Ausfüllung dieser Norm zu ermöglichen.

Auch ein Sachverständiger kann aus dieser culpa in contrahendo in Anspruch genommen werden, etwa wenn er im Rahmen von Vertragsverhandlungen – auch wenn es letztlich nicht zu einem Gutachtervertrag kommt – die Zuziehung falscher Sonderfachleute oder sonstige ungeeignete Maßnahmen empfiehlt oder vorhandene Spuren voreilig für eine Ursachenfeststellung für unzureichend erklärt.


 

6.3 Haftung aus Unmöglichkeit

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise vom Schuldner (Unvermögen) oder von jedermann (objektive Unmöglichkeit) auf Dauer nicht erbracht werden kann.

Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit tritt Unmöglichkeit ein, wenn die geschuldete Leistung danach nicht mehr erbracht werden kann oder für den Gläubiger sinnlos geworden ist.

Nach § 275 Abs. BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, „soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“ Diese Aussage, die auch den Gutachter anspricht, bedeutet im Grunde eine Selbstverständlichkeit, denn es wäre sinnlos, dem Gläubiger (Auftraggeber) einen Anspruch zu gewähren, den der Schuldner (Sachverständiger) – oder auch ein Dritter – gar nicht erfüllen kann.

Nun lässt es der Gesetzgeber allerdings nicht bei der Aussage des § 275 Abs.1 BGB bewenden. Denn diese Bestimmung hängt eng mit den §§ 280 ff. BGB, die die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen regeln, zusammen. Das ergibt sich aus § 275 Abs.4 BGB, wonach sich die Rechte des Gläubigers, also auch die des Auftraggebers eines Gutachtens, „ nach den §§ 280; 283; bis 285; 311a und 326 bestimmen.“ Aus diesen Vorschriften ergibt sich für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung (des Gutachtens) folgendes:

Die Unmöglichkeit der Gutachtenerstattung steht der Gültigkeit des Gutachterauftrages nicht entgegen (§ 311a Abs.1 BGB). Hat der Sachverständige die Unmöglichkeit der Gutachtenerstattung verschuldet – Beispiel: die durch die Unachtsamkeit des Sachverständigen untergegangene Chemikalie, die er zu begutachten hatte -, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens (§ 283 BGB).

Dasselbe gilt, wenn dem Sachverständigen bei Vertragsabschluss die Unmöglichkeit der Gutachtenerstattung bekannt oder fahrlässigerweise nicht bekannt war, er also die ihm gegenüber seinem Vertragspartner obliegende Informationspflicht verletzt hat (§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Bezieht sich die Unmöglichkeit nur auf einen Teil des Gutachterauftrages – Beispiel: Von mehreren zu begutachtenden Chemikalien ist ein Teil durch Nachlässigkeit im Labor des Sachverständigen verloren gegangen -, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den unmöglich gewordenen Teil des Gutachtens, sofern der Auftraggeber an dem verbleibenden Teil der Begutachtung noch Interesse hat. Andererseits vermindert sich der Honoraranspruch des Sachverständigen um den Betrag, der dem unmöglich gewordenen Teil der Begutachtung entspricht (§ 326 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB) Fehlt beim Auftraggeber
das Interesse an dem Restgutachten, so kann er Schadensersatz bezüglich des
gesamten Gutachterauftrages verlangen (§ 283 Satz 2 i. V. mit § 281 Abs.1 Satz 2 BGB).

Anstelle des Schadenersatzes kann der Auftraggeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erstattung des Gutachtens gemacht hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB).

Ist der Auftraggeber für die Unmöglichkeit der Gutachtererstattung verantwortlich, so bleibt der Honoraranspruch des Sachverständigen bestehen; er muss sich jedoch das