Was besagt die vfdb-Richtlinie 12-09/01?

Zuerst einmal soll kurz erläutert werden, was sich hinter der Abkürzung vfdb verbirgt. Hierbei handelt es sich um die „Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V.“, die gemeinsam mit dem Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - kurz DGUV - sowie der VDS Schadenverhütung GmbH in Zusammenarbeit mit dem „Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V.“ (VBBD) und unter Mitwirkung weiterer Fachverbände die Richtlinie für den Brandschutz festgelegt hat. Genauer gesagt handelt es sich bei der vfdb-Richtlinie um eine Vorschrift zu Ausbildung und Tätigkeiten eines Brandschutzbeauftragten.

Die vfdb-Richtlinie 12-09/01 wurde wortgleich unter den Bezeichnungen DGUV Information 205-003 sowie als VdS 3111 veröffentlicht. In dieser Richtlinie werden die Aufgaben, Qualifikationen, die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sowie dessen Bestellung näher erläutert.

Durch die neue Richtlinie, die im übrigen bundesweit gilt, werden Mindestanforderungen an die Ausbildung, Qualifikation und die Bestellung als Brandschutzbeauftragter festgesetzt. Selbstverständlich erfolgt eine regelmäßige Anpassung der Richtlinie.

Genauere Informationen zum Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie vfdb 12-09/01 legt unter anderem die Vorgaben für die Brandschutzorganisation in Betrieben, aber auch die Stellung des Brandschutzbeauftragten im Unternehmen fest. Zugleich beinhaltet sie die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Möglichkeiten der schriftlichen Aufgabenübertragung und enthält Informationen dazu, unter welchen Umständen externe Brandschutzbeauftragte hinzugezogen werden oder dauerhaft mit der Tätigkeit im Unternehmen betraut werden können.

Sie enthält zudem Angaben zu den Aufgaben und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, legt die Voraussetzungen für diese Tätigkeit fest und behandelt die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten.  Weitere wichtige Informationen finden sich auch zur Aktualität der Ausbildung und zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten allgemein. Die  vfdb-Richtlinie 12-09/01 enthält auch Informationen zu den Ausbildungseinrichtungen sowie zum Umfang, dem Aufbau und der Ausbildungsdauer. Während der Ausbildung, die im übrigen modular erfolgt, werden unter anderem die rechtlichen Grundlagen, die Brandlehre, der bauliche sowie der anlagentechnische Brandschutz, Brand- und Explosionsgefahren sowie der organisatorische Brandschutz inklusive des Brandschutzmanagements behandelt. Weitere wichtige Themengebiete sind die Zusammenarbeit mit Behörden, den Feuerwehren und den Versicherungsunternehmen. Zum Ende der Ausbildung müssen die Teilnehmer eine Abschlussprüfung bestehen.

Nach einer fünfjährigen Tätigkeit, aber auch nach einer längeren Pause in diesem Sektor, müssen Brandschutzbeauftragte Weiterbildungsmaßnahmen besuchen. Gerade in der heutigen schnelllebigen Zeit und ihrem technischen Fortschritt sind regelmäßige Weiterbildungen dringend zu empfehlen, um so auf dem neuesten Wissensstand zu bleiben. Auch dies regelt die vfdb-Richtlinie. Zudem werden im Rahmen der Ausbildung auch weitere wichtige Themen wie beispielsweise der Einsatz handbetätigter Feuerlöscher in privaten Haushalten behandelt.

Wissenswertes zur Bestellung zum Brandschutzbeauftragten

Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung erfolgt die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten. Auch dies ist in der Richtlinie vfdb 12-09/01 genau geregelt. Bitte  beachten Sie, dass die Ausbildung Vorbeugender Brandschutz keine vollständige Schulung zum Brandschutzbeauftragten ist.

Brandschutzbeauftragte sind der Geschäftsführung direkt unterstellt. Schon bei der Planung der Maßnahmen, die mit dem Brandschutz zusammenhängen bzw. diesen direkt betreffen, werden die Brandschutzbeauftragten hinzugezogen. Zugleich berät und unterstützt er seinen Arbeitgeber in sämtlichen Brandschutzfragen, die Gesamtverantwortung bleibt allerdings davon unberührt und liegt beim Arbeitgeber. Dem Beauftragten müssen, um seine Arbeit gewissenhaft erfüllen zu können, sowohl die erforderliche Arbeitszeit als auch die notwendigen Materialien zur Verfügung gestellt werden. Zugleich ist durch den Arbeitgeber eine Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen, wobei natürlich auch die betrieblichen Belange Berücksichtigung finden müssen. Im Rahmen der Anwendung der brandschutztechnischen Fachkunde sind die Beauftragten weisungsfrei. Gleichwohl dürfen sie aber aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

In der Bestellung kann unter anderem festgelegt werden, welche Arbeiten der Brandschutzbeauftragte vorzunehmen hat. Wird der Tätigkeitsbereich erweitert, muss dies ebenfalls schriftlich festgehalten und das Dokument von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Noch detailliertere Informationen zum Themenbereich finden Sie auf der hier verlinkten Webseite zur Richtlinie VdS 3111. Diese ist im gleichen Wortlaut abgefasst wie die Richtlinie vfdb 12-09/01.