Die Betriebssicherheitsverordnung (abgekürzt BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen, der Verwendung der Arbeitsmittel durch die Mitarbeiter und auch den Betrieb von sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält ein Schutzkonzept, das auf alle Arbeitsmittel angewendet wird, von denen Gefährdungen ausgehen können. Durch die Betriebssicherheitsverordnung wurde die EU-Richtlinie 2009/104/EG in nationales Recht umgewandelt.
Ziel der im Sommer 2015 in Kraft getretenen Novelle der BetrSichV ist es unter anderem, rechtliche und fachliche Mängel zu beseitigen, eine bessere Umsetzung des EU-Rechtes zu gewährleisten, zum Abbau von Bürokratiekosten beizutragen und Doppelregelungen zu entfernen. Zugleich wird auf eine bessere Ausrichtung auf ein mögliches tatsächliches Unfallgeschehen und vor allem auch eine leichte Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber geachtet.
Hauptsächlich für Unternehmen, aber auch für in Heimarbeit Beschäftigte, stellt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine wichtige rechtliche Grundlage dar. Dies gilt vor allem auch dann, wenn sie überwachungsbedürftige Anlagen betreiben. Die Verordnung regelt sowohl die Anforderungen an den Gesundheitsschutz als auch an die Sicherheit, wenn Arbeitsmittel zum Einsatz kommen oder überwachungsbedürftige Anlagen in Betrieb sind.
Mit der Novelle der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 wurde sie umbenannt und trägt jetzt die Bezeichnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).
Ein wichtiger Bestandteil der BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Diese stellt das zentrale Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten dar. Bevor Arbeitsmittel - zu denen unter anderem Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen sowie Geräte gehören gehören - genutzt werden können, müssen diese vorab überprüft und die Gefährdungsrisiken ermittel werden. Gleiches gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen. Kommen Arbeitsmittel erstmalig zum Einsatz, muss zuvor eine GBU durchgeführt und dokumentiert werden. Zugleich ist auch später eine regelmäßige Überprüfung mit Dokumentation notwendig.
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) darf nur von fachkundigen und entsprechend geschulten Personen durchgeführt werden. Diese legt auch Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfintervalle fest. Die BetrSichV legt auch fest, dass auf die altersgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln Rücksicht zu nehmen ist. Gleiches gilt für psychische Belastungen. Wichtig ist auch die Zurverfügungstellung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung - beide müssen jederzeit einsatzfähig sein.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Druckanlagen, zu denen unter anderem Druckbehälter, Dampfkessel- und Rohrleitungsanlagen sowie die Füllanlagen für Druckgase zählen. Die BetriSichV regelt die erforderlichen Prüfungen, um so den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sowohl für überwachungsbedürftige und nichtüberwachungsbedürftige Druckanlagen. Die jeweils zuständige Behörde kann die Übersendung der Dokumentationen verlangen, die auch hier vor Inbetriebnahme und auch in regelmäßigen Intervallen im Rahmen der GBU ausgefüllt werden müssen. Auch der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle kann einem Erlaubnisantrag beigefügt werden. Die Behörde kann auch die maximalen Prüffristen auf Antrag verlängern, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt und auf andere Art und Weise gewährleistet ist.
Zudem enthält die BetrSichV weitere Prüfanforderungen für andere Druckgeräte.
In welchen Fällen Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen durch die Hinzuziehung einer zentralen Überwachungsstelle (ZUS) respektive durch eine befähigte Person erfolgen müssen, wird in Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Diesem Anhang sind insgesamt zehn Tabellen beigefügt, die eine detaillierte Darstellung erlauben. Bei der Einteilung der Anlagenteile in sogenannte „Prüfgruppen“ findet unter anderem die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Anwendung.
So enthält sie unter anderem Angabe zu den Fristen für wiederkehrende Prüfungen bei Anlagenteilen. Hier unterscheidet man zwischen der inneren und der äußeren Prüfung sowie der Festigkeitsprüfung. Bei Anlagenteilen darf eine Prüffrist von zehn Jahren nicht überschritten werden. Fristen für eine Festigkeitsprüfung können in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf 15 Jahre erfahren. Bei jeder Druckanlage liegt die maximale Prüffrist bei zehn Jahren, bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen wurde sie auf fünf Jahre festgesetzt. Die gleiche Prüffrist gilt auch für ortsfeste Füllanlagen, die in landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen sowie in Wasser- und Luftfahrzeugen verbaut sind.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel so rechtzeitig beseitigt werden. Die ZÜS haben mitteiilt, dass allein im Jahr 2014 insgesamt mehr als 50 Prozent aller überprüften Aufzugsanlagen Mängel aufwiesen. Auch deshalb wurde die Verordnung entsprechend angepasst. So regelt die BetrSichV unter anderem, dass bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in jedem Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem eingebaut sein muss, über welches rund um die Uhr der Notdienst gerufen werden kann. Bis zum 31. Mai 2016 musste zudem ein Notfallplan erstellt werden. Welche Informationen dieser beinhalten muss, ist in Anhang 1, Abschnitt 4 der BetrSichV geregelt. Die Hauptprüfung für Aufzugsanlagen - zu denen auch Aufzüge entsprechend der Maschinenrichtlinie gehören - muss aller zwei Jahre erfolgen, im Jahr dazwischen ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben. Beide Prüfungen dürfen nur durch eine ZÜS - zu denen beispielsweise der TÜV und die DEKRA gehören - durchgeführt werden (siehe Anhang 2, Abschnitt 2 der BetrSichV). Zugleich ist das dauerhafte Aufbringen einer Kennzeichnung (beispielsweise Prüfplakette) in der Aufzugskabine vorgeschrieben. Diese Plakette enthält Informationen zur nächsten Prüfung und zur festlegenden Stelle.
Informationen zum Notfallplan in der novellierten Betriebssicherheitsverordnung
Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, sind nach der BetrSichV als Gesamtheit anzusehen. Prüfungen sollen gewährleisten, dass der Schutz vor Gefährdungen durch Brände und Explosionen sichergestellt ist, zumindest bis zur nächsten planmäßigen Kontrolle. Zu den explosionsgefährdeten Bereichen gehören unter anderem sämtliche explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, Verbindungselemente sowie die Gebäudeteile, in denen explosive Materialien hergestellt oder bei der Arbeit zur Anwendung kommen. In § 6 der Gefahrstoffverordnung sind die Beschaffenheitsanforderungen und die Gefahrenbeurteilung in Hinsicht auf die Entstehung explosionsartiger Atmosphären, aber auch auf mögliche Zündquellen sowie auf die Auswirkungen von Explosionen geregelt. Vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage sowie nach prüfpflichtigen Änderungen muss die Gesamtheit der Anlage überprüft werden. Eine vollumfängliche Prüfung ist spätestens aller sechs Jahre erforderlich. Andere Anlagen wiederum, zu denen Lüftungs- und Gaswarnanlagen gehören, müssen mindestens einmal pro Jahr überprüft werden, Schutzsysteme mindestens aller drei Jahre. Prüfberechtigt sind sowohl die ZÜS als auch befähigte Personen. Wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt, kann unter Umständen auf eine wiederkehrende Prüfung verzichtet werden.
Nach § 18 Abs. 1 BetrSichV bedürfen unter anderem Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Betankungsanlagen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen einer Erlaubnis.
Der Gefährdungsbeurteilung kommt im Rahmen der BetrSichV eine zentrale Rolle zu. Sie muss an die neuen Vorgaben - die unter anderem in Abschnitt 2 BetrSichV sowie in § 6 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind - angepasst werden. Zugleich ist eine regelmäßige Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung (GBU) notwendig, und dies gänzlich unabhängig vom Aktualisierungsbedarf.
Zugleich werden im Abschnitt Gefährdungsbeurteilung eine Vielzahl an Fristen für wiederkehrende Prüfungen aufgeführt. Unter bestimmten Gesichtspunkten ist durch die ZÜS ein Prüfkonzept zu erstellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anlagenteile Inhalt von wiederkehrenden Prüfungen sind und gegen eine andere Modellvariante ausgetauscht werden sollen.
Auch für Aufzugsanlagen sind Prüffristen einzuhalten. Dabei gilt es, bei der Hauptprüfung sämtliche zusätzlichen Prüfinhalte zu berücksichtigen. So ist unter anderem die Erstellung eines Notfallplanes mit einer darin integrierten Notbefreiungsanleitung und die regelmäßige Prüfung aller Sicherheitseinrichtungen notwendig
Anlagen, die in explosionsgefährdenden Bereichen betrieben werden, müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme, aber auch in Zukunft vollumfänglich geprüft werden. Hier ist ein entsprechender ZÜS-Prüfbericht einzuholen.