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EDV-Sachverständiger

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Termine: Ganzjährige Termine
Dauer: 5 Tage
Seminarort: Bundesweit
Fachbereich: IT

Kosten:
2499,00 Euro inkl. MwSt. pro Teilnehmer
(2100,00 Euro netto + 399,00 Euro MwSt.)

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Aus dem Inhalt

Aufgaben und Arbeitsweisen des EDV-Sachverständigen

2.3.3 Gutachten

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts oder die Bewertung eines Objektes im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel.

Ein Gutachten ist eine formale verbindliche, mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen.

Es bezieht sich in erster Linie auf Geschehenes oder aktuell Gegebenes. Es ist insofern eine überwiegend konservierende Tätigkeit. Aussagen über Schritte, die zu vollziehen sind, und über kurzfristig zu erwartende Ereignisse weisen in die nahe Zukunft und stellen damit einen Grenzbereich sachverständiger Tätigkeit dar.

Abb.: 2.5 Begutachtung im Zeitstrahl

Berechnungen über Erträge künftiger Objektnutzungen setzen stets stillschweigend einen Fortbestand der gesellschaftlichen Ordnung, der Wirtschaftsleistung und des Finanzsystems voraus.

 

 

Lineare und intelligente Fortschreibungen vergangener und bestehender Werte laufen häufig auf unseriöse und gar lächerliche Aussagen hinaus.

· Beispiel:
Die Fortschreibung der 10jährigen Statistiken über die Zahl der Pferdekutschen in New York führte zu der gutachterlichen Aussage, dass die Stadt im Jahre 1930 in Pferdemist ersticken werde.

Eine Entlastung durch Kraftfahrzeuge sah man nicht, da die Zahl der ausgebildeten Fahrer als beschränkt angesehen wurde.

2.4 Thematik von Gutachten

Entsprechend der Thematik klassifiziert man:

Für einen technischen Sachverständigen haben nur die ersten drei Gutachtenthemen eine Bedeutung. Die beiden Letztgenannten spielen allenfalls in Zusammenarbeit mit Juristen eine Rolle.

 

 

2.5 Umstände von Gutachten

Nach den Umständen, unter denen ein Gutachten zustande kommt, unterscheidet man:

Auch im Strafprozess sind nach §§ 73 Abs. 1, 83 Zweit- und Obergutachten jederzeit zulässig.