§ 5 ASiG: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit verständlich erklärt

Wer im Brandschutz auf § 5 ASiG stößt, landet schnell bei einer wichtigen Schnittstelle des Arbeitsschutzes. Die Norm gehört zum Arbeitssicherheitsgesetz, also zum Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, und trägt die Überschrift „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“. Schon daran sieht man: § 5 ASiG ist keine spezielle Brandschutzvorschrift, sondern eine Regelung zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Für den vorbeugenden Brandschutz ist § 5 ASiG trotzdem relevant. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragte arbeiten in der Praxis häufig eng zusammen. Die DGUV beschreibt ausdrücklich, dass Brandschutzbeauftragte in ihrer Stellung im Betrieb vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterstellt sein sollten und frühzeitig in brandschutzrelevante Fragen eingebunden werden sollen.

§ 5 ASiG

Was regelt § 5 ASiG konkret?

§ 5 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies nach Betriebsart, Unfall- und Gesundheitsgefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie nach der Betriebsorganisation erforderlich ist. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die bestellten Fachkräfte unterstützen, ihnen bei Bedarf Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel bereitstellen und ihnen die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen.

Die BAuA weist ergänzend darauf hin, dass Arbeitgeber diese Pflicht auf verschiedene Weise erfüllen können: durch Bestellung einer im Betrieb beschäftigten Person, durch Beauftragung einer freiberuflichen Fachkraft oder durch einen überbetrieblichen Dienst. Unabhängig vom Modell bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die eingesetzte Person tatsächlich über geeignete Qualifikation, Branchenkenntnisse und Methodenkompetenz verfügt.

Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die eigentlichen Aufgaben stehen nicht in § 5, sondern in § 6 ASiG. Dort ist geregelt, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit unterstützen. Dazu gehören nach dem Gesetz insbesondere Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei neuen Arbeitsverfahren sowie bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen.

Für den Brandschutz ist genau das wichtig: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit betrachtet Risiken der Arbeitssicherheit insgesamt, während der Brandschutzbeauftragte den Schwerpunkt auf den betrieblichen Brandschutz legt. Beide Rollen sind deshalb nicht identisch, aber in vielen Unternehmen eng miteinander verzahnt.

Welche Anforderungen gelten an die bestellte Person?

Die Bestellung ist nicht frei beliebig. § 7 ASiG regelt die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei Sicherheitsingenieuren ist grundsätzlich eine ingenieurwissenschaftliche Basisqualifikation erforderlich; Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister müssen ebenfalls über die notwendige sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Die BAuA betont außerdem, dass fehlende Grundqualifikationen den späteren Einsatz einschränken können und Abweichungen nur in engen Ausnahmefällen über die zuständige Arbeitsschutzbehörde möglich sind.

Wichtig ist also: § 5 ASiG regelt die Bestellung, § 6 die Aufgaben und § 7 die fachlichen Voraussetzungen. Erst das Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt den vollständigen Rahmen.

Zusammenspiel von § 5, § 6 und § 7 ASiG

Was bedeutet das für den Brandschutz?

Für Brandschutzbeauftragte ist § 5 ASiG vor allem deshalb interessant, weil er zeigt, wie eine sicherheitsrelevante Fachfunktion im Betrieb organisatorisch sauber verankert wird: schriftliche Bestellung, klare Aufgabenübertragung, ausreichende Ressourcen und fachliche Unabhängigkeit. Diese Logik findet sich im Brandschutz sehr ähnlich wieder. Die DGUV Information 205-003 beschreibt Brandschutzbeauftragte als zentrale Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie sollen vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar der Unternehmensleitung unterstellt sein, in den Arbeitsschutzausschuss eingebunden werden und bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei handeln können.

Genau daraus ergibt sich die praktische Einordnung: § 5 ASiG ist nicht die Rechtsgrundlage für Brandschutzbeauftragte selbst, aber ein wichtiger Referenzpunkt für ihre organisatorische Stellung und für die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wo überschneiden sich Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter?

In der Praxis gibt es mehrere Schnittstellen. Beide Funktionen beraten die Unternehmensleitung, begleiten Gefährdungsbeurteilungen, beurteilen betriebliche Risiken, wirken an Unterweisungen mit und arbeiten mit weiteren Beauftragten zusammen. Die DGUV betont, dass Brandschutzbeauftragte mit anderen Beauftragten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zusammenarbeiten und in den Arbeitsschutzausschuss eingebunden werden sollen. Gleichzeitig bleibt ihre fachliche Rolle eigenständig.

Das ist besonders relevant, wenn im Unternehmen technische Anlagen, bauliche Risiken, Evakuierungsfragen, Brandschutzordnungen oder organisatorische Maßnahmen zusammenkommen. Dann muss klar sein, wer welche Perspektive einbringt: Arbeitssicherheit im weiteren Sinn oder Brandschutz im engeren Sinn.

Fachkraft fuer Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter

Was sollten Unternehmen aus § 5 ASiG mitnehmen?

Unternehmen sollten § 5 ASiG nicht nur als formale Bestellvorschrift lesen. Die Norm macht deutlich, dass sicherheitsrelevante Fachfunktionen nicht nebenbei funktionieren. Wer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, muss ihnen die Aufgabe nicht nur übertragen, sondern auch die Voraussetzungen schaffen, damit sie wirksam arbeiten können: klare Zuständigkeiten, Zugang zu Informationen, Ressourcen, Unterstützung und Fortbildung.

Diese Grundidee ist auch für den Brandschutz wichtig. Ein Brandschutzbeauftragter ist nur dann wirksam, wenn er nicht nur „benannt“, sondern organisatorisch eingebunden, fachlich ernst genommen und frühzeitig beteiligt wird.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen betreibt eine Produktionsstätte mit technischen Anlagen, Lagerbereichen, Flucht- und Rettungswegen und regelmäßig wechselnden Prozessen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bewertet den allgemeinen Arbeitsschutz und unterstützt bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsmitteln und Unfallverhütung. Der Brandschutzbeauftragte konzentriert sich stärker auf Brandrisiken, organisatorischen Brandschutz, Evakuierung, Brandschutzordnung und Abstimmung mit Feuerwehr oder Behörden. Beide Funktionen ergänzen sich – aber keine ersetzt die andere. Diese Rollenlogik entspricht auch der DGUV-Einordnung, wonach Brandschutzbeauftragte vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eingebunden sein sollen.

Zusammenfassend

§ 5 ASiG regelt die schriftliche Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und verpflichtet den Arbeitgeber, diese Funktion wirksam auszustatten und zu unterstützen. Für den Brandschutz ist die Norm deshalb kein Spezialgesetz, aber ein wichtiger Organisationsanker: Sie zeigt, wie sicherheitsrelevante Fachfunktionen im Betrieb sauber verankert werden. Brandschutzbeauftragte sind davon nicht unmittelbar erfasst, werden in der DGUV-Systematik aber ausdrücklich in einer vergleichbaren betrieblichen Stellung gesehen.

FAQ zu § 5 ASiG

Regelt § 5 ASiG die Bestellung von Brandschutzbeauftragten?

Nein. § 5 ASiG betrifft die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Für Brandschutzbeauftragte ist die Vorschrift eher als Vergleichs- und Organisationsmaßstab relevant.

Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?

Ja. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Ja. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Ja. Nach BAuA kommen eine interne Bestellung, eine freiberufliche Fachkraft oder ein überbetrieblicher Dienst in Betracht.

Welche Qualifikation braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Anforderungen ergeben sich aus § 7 ASiG und ergänzend aus DGUV Vorschrift 2. Je nach Rolle sind insbesondere ingenieur-, techniker- oder meisterbezogene Grundqualifikationen und die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde maßgeblich.

Warum ist § 5 ASiG für den vorbeugenden Brandschutz trotzdem wichtig?

Weil die DGUV die Stellung von Brandschutzbeauftragten ausdrücklich als vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beschreibt. Daraus ergibt sich eine wichtige organisatorische Orientierung für den betrieblichen Brandschutz.

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