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Sachverständiger Haustechnik

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Termine: Ganzjährige Termine
Dauer: 5 Tage
Seminarort: Bundesweit
Fachbereich: TGA

Kosten:
2499,00 Euro inkl. MwSt. pro Teilnehmer
(2100,00 Euro netto + 399,00 Euro MwSt.)

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Aufgaben u Arbeitsweisen des Haustechnik-Sachverständigen

Die Aussagen des Sachverständigen führen nicht notwendigerweise zu einem Urteil des Gerichtes. Das Gericht erkennt in „Freier Beweiswürdigung“. Die freie Beweiswürdigung ist ein Grundsatz, wonach sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache bildet.*76 Es bewertet nach pflichtmäßigem Ermessen.

Die Aufgabenfelder des Gerichtsgutachters sind:

Der Sachverständige legt dar:

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unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. […]

*76 StPO § 286 Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

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3.9 Verwaltungsverfahren

3.9.1 Behördengutachten

Die gesetzliche Definition eines Verwaltungsverfahrens findet sich in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)*77. Daraus folgt, dass die Tätigkeiten der Behörde

Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch den Erlass eines Verwaltungsaktes. In manchen Fällen ist die Vorbereitung sehr aufwendig, weil viele Daten erhoben und widerstreitende Interessen abgewogen werden müssen, z. B. Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen. Die Behörde benötigt in derartigen Verfahren die Arbeit von Sachverständigen zahlreicher Fachrichtungen. Die meisten Verwaltungsverfahren richten sich nach speziellen Verfahrensvorschriften und werden schriftlich durchgeführt; zwingend ist dies aber nicht. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes*78 bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsverfahren nur so weit an bestimmte Formen gebunden ist, wie besondere Rechtsvorschriften dies vorschreiben.

Allgemeine Feststellungsklagen: Diese dienen der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Diese Klageart kommt nicht in Betracht, wenn eine andere Klageart zur Verfügung steht. Neben der allgemeinen Feststellungsklage gibt es noch besondere Feststellungsklagen.*79 Feststellungsverfahren kommen auch vor, wenn es um Betriebsgenehmigungen oder Entziehungen von Betriebsgenehmigungen geht.

Die Vergütung richtet sich bei Behördengutachten nach JVEG.

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*77 Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

*78 § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

*79 Z. B. die vorbeugende Feststellungsklage oder die Zwischenfeststellungsklage, auf die im Nachfolgenden jedoch aufgrund ihrer Seltenheit nicht eingegangen wird.

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3.9.1.1 Privatgutachten für eine Behörde

Regierungen von Bund und Ländern, Oberhäupter von Städten und Gemeinden, nachgeordnete Behörden, aber auch Parlamente und Vertretungsorgane von Gebietskörperschaften sichern ihre Entscheidungen durch Gutachten ab.
Diese haben dann aus rechtlicher Sicht den gleichen Charakter wie Privatgutachten und werden auch zur Vergütung entsprechend verhandelt.
 

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